Von beruflicher Rehabilitation spricht man, wenn durch Weiterbildungsmaßnahmen die Beschäftigungsfähigkeit wiederhergestellt werden soll, zum Beispiel bei Allergien oder Berufserkrankungen. Neben der beruflichen Rehabilitation gibt es die medizinische Rehabilitation, welche auf die Wiederherstellung der Gesundheit abzielt.
Rehabilitation ist eine individuelle Finanzierungsform, daher ist die Beschränkung auf bestimmte Leistungen kaum möglich. Dennoch gibt es einige typische Maßnahmen und Abschlüsse, die Bildungsträger speziell als Rehamaßnahmen anbieten.
Neben den hier erwähnten Leistungen aus dem Feld der beruflichen Bildung stehen weitere ergänzende Leistungen zur Verfügung. Hauptsächlich zählen dazu das Übergangsgeld sowie Leistungen für einen geeigneten Arbeitsplatzes durch technische Hilfen.
Auch eine Umschulung, also das Erlernen eines neuen Berufes, wird bis zu einem gewissen Lebensalter befürwortet. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, vielmehr sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, z. B. im Hinblick auf die späteren Vermittlungschancen im angestrebten Ausbildungsberuf, zu prüfen. Bei der Auswahl des Umschulungsberufes werden außerdem die Eignung, die Neigungen des Versicherten und arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt.
Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, hängt von der individuellen Situation ab. Für die Klärung können – mitunter zahlreiche – medizinische Untersuchungen, andere gutachterliche Untersuchungen sowie Beratungsgespräche erforderlich sein.
Förderungen im Sinne des SGB IX, also »Leistungen zur medizinischen Rehabilitation«, »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben«, »unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen« sowie »Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft« werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Finanzierung und Antragsabwicklung der Leistungen können von einem einzelnen Träger oder von mehreren gemeinsam erbracht werden. Mögliche Träger sind (laut § 6 SGB IX):
Welcher Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt von individuellen Faktoren ab. In einigen Fällen kann die Zuständigkeit unklar oder zweifelhaft sein. Bei Unsicherheiten hinsichtlich des zuständigen Trägers empfiehlt es sich, den Antrag bei der Agentur für Arbeit des Wohnsitzes zu stellen.
Personen, die Rehabilitation beantragen müssen, werden als besonders unterstützungsbedürftig angesehen. Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung, indem die Träger von Rehabilitationsleistungen in besonderem Maße zur Beratung verpflichtet sind.
Hier finden Sie einige Links zu Beratungsangeboten rund um das Thema:
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Reha-Beratungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund
Agentur für Arbeit
Integrationsfachdienst Hamburg (IFD)
Beratungsstelle Arbeit & Gesundheit
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Genauere Hinweise
Rechercheziele | ||
• Rehabilitation (beruflich, 82 Kurse zur Förderung) |
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